AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Snom Technology GmbH

 

  1. Geltung
    1. Für Lieferungen und Leistungen sowie für Auskünfte, Beratungen und Reparaturen der Snom Technology GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widerspricht Snom Technology GmbH ausdrücklich.
    2. Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit Snom Technology GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Snom Technology GmbH in Kenntnis diesen entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen können nur schriftlich getroffen werden und gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.
       
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote der Snom Technology GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn Snom Technology GmbH die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung ausgeführt hat.
    2. Für Fehler, die in der Bestellung bzw. in eingesandten Unterlagen durch undeutliche oder unvollständige Angaben entstanden sind, übernimmt Snom Technology GmbH keine Verantwortung. Der Kunde hat die hierdurch veranlassten Mehrkosten zu tragen.
       
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste der Snom Technology GmbH, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Preis vereinbart worden ist.
    2. Die von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Auslieferungslager als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Es fallen zusätzlich die tatsächlich angefallenen Versand- und Verpackungskosten an.
    3. Erstbestellungen liefert Snom Technology GmbH nur per Nachname bzw. Bankabbuchung (auch Kreditkarte), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden Zahlungen verspätet geleistet, so erfolgen weitere Lieferungen ohne besondere Ankündigungen nach Wahl seitens der Snom Technology GmbH nur gegen Nachname oder Vorkasse.
    5. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen seit Lieferung oder Rechnungserhalt nicht leistet. Die gesetzliche Regelung über den Verzugseintritt (§ 286 BGB) bleibt im Übrigen unberührt. 
    6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
    7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenleistung von Snom Technology GmbH noch nicht erbracht wurde (§ 320 Abs. 1 BGB) und der Anspruch auf die Gegenleistung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. 
    8. Hält der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, verstößt der Kunde gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist Snom Technology GmbH berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach erfolgloser Setzung und Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte negative Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig. Snom Technology GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine ggf. erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen.
       
  4. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug und Nachlieferung
    1. Von Snom Technology GmbH in Aussicht gestellte Leistungs- und Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne  Verschulden der Snom Technology GmbH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
    2. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich - unbeschadet der Rechte der Snom Technology GmbH aufgrund eines Verzugs des Kunden mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Vertrag - um den Zeitraum, um den sich der Kunde gegenüber der Snom Technology GmbH seinerseits im Verzug befindet. 
    3. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, kann der Kunde Snom Technology GmbH eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann Snom Technology GmbH in Verzug geraten, es sei denn Snom Technology GmbH hat die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder der sofortige Eintritt des Verzugs ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.
    4. Sofern künftige und ungewisse Ereignisse, die nicht regelmäßig eintreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Snom Technology GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen, die lediglich von vorübergehender Dauer sind, ist Snom Technology GmbH berechtigt, die Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Snom Technology GmbH wird den Kunden über derartige Leistungshindernisse unverzüglich informieren. 
    5. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
    6. Snom Technology GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      1. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
      2. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und 
      3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
      4. JedeTeillieferung kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. 
         
  5. Umfassender Eigentumsvorbehalt
    1. Snom Technology GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehungen (gesicherte Forderungen) beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    3. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, ab. Der Kunde darf diese an Snom Technology GmbH abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen fürSnom Technology GmbH einziehen, solange Snom Technology GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Snom Technology GmbH, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Snom Technology GmbH die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann Snom Technology GmbH vom Kunden verlangen, dass dieser Snom Technology GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Snom Technology GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Snom Technology GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Ziffer 3 (8) bleibt unberührt.
    4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Snom Technology GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 
    5. Auf Verlangen des Kunden ist Snom Technology GmbH verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält sich Snom Technology GmbH vor. 
    6. Bei Zahlungsverzug oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder in dem Fall, dass Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist Snom Technology GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Snom Technology GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
       
  6. Gewährleistung und Haftung
    1. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe von Ziffer 6 (6) dieser Bedingungen und Aufwendungsersatzansprüchen anstelle von Schadensersatz keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. § 444 BGB bleibt unberührt. 
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren - unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher oder offener  Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Snom Technology GmbH eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung zugeht. Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, gilt die Ware als genehmigt, wenn Snom Technology GmbH eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach seiner Entdeckung zugeht. Außendienstmitarbeiter der Snom Technology GmbH sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. 
    3. Der Kunde hat Snom Technology GmbH Gelegenheit zur Prüfung der Mängelrüge zu geben. Verweigert er diese, so ist Snom Technology GmbH ebenfalls von der Mängelhaftung befreit.
    4. Bei berechtigter Mängelrüge leistet Snom Technology GmbH im Fall von Mängeln der gelieferten Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder, soweit nicht der Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt, vom Vertrag zurücktreten.
    5. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
    6. Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Snom Technology GmbH neben den Haftungsbeschränkungen in Ziff. 6 (1) bis (4) wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: 
      Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der Snom Technology GmbH auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Snom Technology GmbH jedoch nur, wenn sie eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags, insbesondere die Verschaffung mangelfreier Waren, überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
      Die vorstehend genannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Snom Technology GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
    7. Die Ware ist im einwandfreien Zustand und originalverpackt (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.) zurückzusenden. Unfrei rückgelieferte Ware wird nicht angenommen und geht zu Lasten des Einsenders zurück. Die Frachtkosten sind vom Kunden nachzuweisen. Sie werden nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge erstattet.
    8. Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Mängelansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    9.  
    10. Sofern Snom Technology GmbH den Kunden auf ein neues Software Release und die Abrufmöglichkeit hingewiesen oder ihm dieses neue Software Release übermittelt hat, ist dieser verpflichtet, dieses im Rahmen einer etwaigen Nacherfüllung wegen eines Mangels in einem vorhergehenden Softwarerelease seinen Kunden zur Verfügung zu stellen oder auf den Geräten, die Gegenstand der Mängelgewährleistung sind, zu installieren, wenn dieses Software Release mindestens die gleichen Funktionalitäten aufweist wie das vorherige Software Release. Kunden, die als Zwischenhändler tätig sind, sind verpflichtet, die Verpflichtungen unter dieser Klausel ihren Abnehmern in entsprechendem Umfang aufzuerlegen.
       
  7. Ersatz von Mehraufwendungen bei Nichtabnahme
    Ist der Kunde der Snom Technology GmbH dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, da der Kunde die Ware nicht abnimmt, ist Snom Technology GmbH berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von pauschal X (bitte Ziffer einsetzen, muss zwischen 5 und 10 liegen) % des Nettowarenwerts zuzüglich etwa bereits entstandener Transportkosten zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Snom Technology GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
     
  8. Änderungen
    Snom Technology GmbH ist dazu befugt, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit zu ändern. Snom Technology GmbH sendet dem Kunden die geänderten Bedingungen zwei Monate vor Inkrafttreten zu. Etwaige Änderungen werden mit der Zustimmung des Kunden wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird Snom Technology GmbH den Kunden mit der Zusendung der geänderten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich hinweisen.
     
  9. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
    1. Der Kunde erkennt Patentrechte sowie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an der von der Snom Technology GmbH verkauften Ware an. Dem Kunden ist insbesondere die über den Vertragszweck hinausgehende Vervielfältigung, der unbefugte Nachbau, die unlautere Nachahmung sowie der Handel mit derart nachgebauter, nachgeahmter oder vervielfältigter Ware untersagt. 
    2. Die Rückentwicklung oder Dekompilierung der von uns entwickelten Computerprogramme (sog. "Reverse Engineering") ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig, es sei denn, dass diese Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm zu erhalten und der Kunde von uns trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist diese Informationen erhalten hat.
       
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Berlin. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Snom Technology GmbH, Berlin (Deutschland). Snom Technology GmbH ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
     
  11. Ausfuhr, Lieferung an ausländische Kunden
    1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Ziff. 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 
    2. Die Ausfuhr von Waren der Snom Technology GmbH in bestimmte Länder kann u.U. gegen Außenwirtschaftsrecht und/oder gesetzliche Exportverbote verstoßen. Snom Technology GmbH weist den Kunden darauf hin, dass er die Zulässigkeit der Weiterlieferung in eigener Verantwortung selbst zu prüfen hat. Der Kunde ist verpflichtet, Snom Technology GmbH wegen einer von ihm zu vertretenden unzulässigen Weiterlieferung von Schäden jeglicher Art freizustellen.
       
  12. Schlussbestimmungen
    1. Zur Wahrung der Schriftform bei Abschluss oder Durchführung der zwischen dem Kunden und Snom Technology GmbH geschlossenen Verträge genügen auch Erklärungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
    2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Snom Technology GmbH. Snom Technology GmbH wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.
       
  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.  
    2. In Zweifelsfällen ist der deutsche Text der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgeblich.
       

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